FG Hessen - Beschluss vom 14.05.2020
4 V 312/20
Normen:
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
DStRE 2021, 598

Besteuerung einer einmaligen Kapitalzahlung eines Pensionsfonds nach der sog. Fünftel-Regelung als außerordentliche Einkünfte

FG Hessen, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 4 V 312/20

DRsp Nr. 2021/7774

Besteuerung einer einmaligen Kapitalzahlung eines Pensionsfonds nach der sog. Fünftel-Regelung als außerordentliche Einkünfte

Orientierungssätze: Kapitalisierung und Auszahlung des Anspruchs an der betrieblichen Altersvorsorgung durch einen Pensionsfonds.

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 7. Januar 2020 wird hinsichtlich der Einkommensteuer i.H.v. xxx € von der Vollziehung ausgesetzt.

2.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

3.

Die teilweise Aussetzung der Vollziehung dauert längstens bis einen Monat nach Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens.

4.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung darüber, ob die im Jahr 2017 an die Stelle der von einem Pensionsfonds monatlich gewährten Versorgungsbezüge der betrieblichen Altersvorsorge getretene einmalige Kapitalzahlung nach der sogenannten Fünftel-Regelung als außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG besteuert werden können.