BFH - Urteil vom 18.09.2007
I R 44/06
Normen:
KStG § 11 Abs. 1 § 23 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 314
BFHE 219, 61
BStBl II 2008, 319
DB 2008, 35
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 29.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 136/03

Besteuerung einer in Liquidation befindlichen Kapitalgesellschaft

BFH, Urteil vom 18.09.2007 - Aktenzeichen I R 44/06

DRsp Nr. 2007/23587

Besteuerung einer in Liquidation befindlichen Kapitalgesellschaft

»1. Zieht sich die Liquidation einer Kapitalgesellschaft über mehr als drei Jahre hin, so darf das FA nach Ablauf dieses Zeitraums regelmäßig auch dann gegenüber der Kapitalgesellschaft einen Körperschaftsteuerbescheid erlassen, wenn für eine Steuerfestsetzung vor Abschluss der Liquidation kein besonderer Anlass besteht. Ein solches Vorgehen muss nur dann begründet werden, wenn ein rechtliches Interesse der Kapitalgesellschaft an der Verlängerung des Besteuerungszeitraums über drei Jahre hinaus erkennbar ist. 2. Hat das FA gegenüber einer in Liquidation befindlichen Kapitalgesellschaft einen Körperschaftsteuerbescheid für einen im Jahr 1997 endenden Besteuerungszeitraum erlassen und dabei den im Jahr 1997 geltenden Steuersatz angesetzt, so ist dieser Bescheid nicht allein deshalb rechtswidrig, weil die Liquidation über den 31. Dezember 2000 hinaus andauert und seither der tarifliche Körperschaftsteuersatz nur noch 25 % beträgt.«

Normenkette:

KStG § 11 Abs. 1 § 23 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berechtigt war, die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für das Streitjahr (1997) zur Körperschaftsteuer zu veranlagen.