FG Düsseldorf - Anerkenntnisurteil vom 08.11.2018
15 K 2482/18 E
Normen:
EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2;

Besteuerung einer in zwei Teilbeträgen gezahlten Abfindung als tarifermäßigt

FG Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 15 K 2482/18 E

DRsp Nr. 2019/3045

Besteuerung einer in zwei Teilbeträgen gezahlten Abfindung als tarifermäßigt

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2;

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Besteuerung einer in zwei Teilbeträgen gezahlten Abfindung als tarifermäßigt.

Am 18.04.2016 unterschrieb der Kläger einen Aufhebungsvertrag zwischen ihm und seinem Arbeitgeber, der A GmbH. Vertragsgemäß floss dem Kläger im (Vor-)Jahr 2016 ein Abschlag von 50.000 EUR zu; den verbleibenden Betrag von 116.806,01 EUR erhielt er bei Fälligkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2017.

Der Beklagte lehnte mit dem Einkommensteuerbescheid 2017 vom 04.05.2018 eine Tarifermäßigung der Abfindungszahlung nach § 34 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ab, weil es an der erforderlichen Zusammenballung der Einkünfte in nur einem Veranlagungszeitraum fehle und einer der wenigen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle ersichtlich nicht vorliege.