Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über die Besteuerung einer in zwei Teilbeträgen gezahlten Abfindung als tarifermäßigt.
Am 18.04.2016 unterschrieb der Kläger einen Aufhebungsvertrag zwischen ihm und seinem Arbeitgeber, der A GmbH. Vertragsgemäß floss dem Kläger im (Vor-)Jahr 2016 ein Abschlag von 50.000 EUR zu; den verbleibenden Betrag von 116.806,01 EUR erhielt er bei Fälligkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2017.
Der Beklagte lehnte mit dem Einkommensteuerbescheid 2017 vom 04.05.2018 eine Tarifermäßigung der Abfindungszahlung nach § 34 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ab, weil es an der erforderlichen Zusammenballung der Einkünfte in nur einem Veranlagungszeitraum fehle und einer der wenigen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle ersichtlich nicht vorliege.
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