Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der für das Verfahren beim BFH werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin hatte gegen die Besteuerung einer Kapitalabfindung i.H.v. insgesamt 8.929,85 € (8.877,97 € + 51,88 €) aus einer Kleinbetragsrente (§ 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) beim Finanzgericht (FG) Köln unter Aktenzeichen
Die Besteuerung hatte dazu geführt, dass für die Klägerin, die im Übrigen im Streitjahr nur Einnahmen aus einer Rente i.H.v. 14.215 € bezog, Einkommensteuer i.H.v. 2.744 € festgesetzt worden war.
Durch Urteil des 5. Senats des FG Köln unter 5 K 3136/16 vom 04.07.2017 wurde die Klage abgewiesen.
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