FG München - Urteil vom 26.07.2004
6 K 1332/03
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a ;

Besteuerung einer sog. Mutterrente

FG München, Urteil vom 26.07.2004 - Aktenzeichen 6 K 1332/03

DRsp Nr. 2004/17858

Besteuerung einer sog. "Mutterrente"

Auch wenn eine Leibrente nur zu einem geringen Teil auf eigener Beitragszahlung beruht, ist sie mit ihrem Ertragsanteil zu versteuern. Eine Benachteiligung gegenüber Rentenbeziehern aufgrund eigener Beitragszahlungen liegt nicht vor.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die einkommensteuerrechtliche Beurteilung der Rente der Klägerin für die Jahre 1999 bis 2001.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin ist im Januar 1934 geboren. Beginnend ab dem 1. Februar 1999 erhält die Klägerin lt. Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 26. November 1998 eine Regelaltersrente. In den jeweiligen Einkommensteuererklärungen der Kläger wurde diese Rente zunächst nicht miterklärt. In den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden für 1999 bis 2001 wurde dementsprechend keine Rente angesetzt.