Der Bescheid über Einkommensteuer 2011 vom 12. März 2013, zuletzt geändert am 06. Mai 2015 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. April 2015, wird dahingehend geändert, dass die dem Kläger zugeflossenen 530.000 € bei der Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer als außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 EStG behandelt werden.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten um die ermäßigte Besteuerung einer Zahlung des Arbeitgebers.
Im Dezember 2009 startete die B... GmbH aus C... ein zunächst deutschlandweites Coupon-Netzwerk. Ab Februar 2010 erstreckte die B... GmbH ihre Aktivitäten auf das Gebiet von Österreich unter der Internetadresse www. ... .at.
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