FG Köln - Urteil vom 16.02.2016
10 K 2335/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 5; EStG § 52 Abs. 8;
Fundstellen:
IStR 2016, 384

Besteuerung eines Entnahmegewinns anlässlich der Überführung von im Gesamthandsvermögen einer KG gehaltenen Aktien in eine belgische Betriebsstätte

FG Köln, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 10 K 2335/11

DRsp Nr. 2016/7328

Besteuerung eines Entnahmegewinns anlässlich der Überführung von im Gesamthandsvermögen einer KG gehaltenen Aktien in eine belgische Betriebsstätte

Tenor

Die Bescheide für 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 20.04.2011 und über den Gewerbesteuermessbetrag vom 05.05.2011, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 08.07.2011, werden mit der Maßgabe geändert, dass hinsichtlich der ihnen zugrunde liegenden Besteuerung eines fiktiven Gewinns aus der Veräußerung der Aktien an der D N.V. das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung gelangt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Neuberechnung der danach festzusetzenden Körperschaftsteuer bzw. des danach festzusetzenden Gewerbesteuermessbetrags wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligen je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 5; EStG § 52 Abs. 8;

Tatbestand