BFH - Beschluss vom 15.07.2005
I B 58/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2061
BFH/NV 2005, 2061
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3898/01

Besteuerung eines Haus- und Grundbesitzervereins

BFH, Beschluss vom 15.07.2005 - Aktenzeichen I B 58/04

DRsp Nr. 2005/17269

Besteuerung eines Haus- und Grundbesitzervereins

Die Frage, ob ein Berufsverband (hier: Haus- und Grundbesitzerverein) seine Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG insgesamt verliert oder nur partiell steuerpflichtig ist, wenn er in seiner Geschäftstelle seine Mitglieder auch einzeln berät, könnte in einem nachfolgenden Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil beide Varianten zum selben Ergebnis führen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).