FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.09.2008
4 K 138/07
Normen:
DBA CHE Art. 4 Abs. 2 a S. 2 ; DBA CHE Art. 4 Abs. 3 S. 2 ; DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d ; DBA CHE Art. 15 Abs. 1 S. 1 ; DBA CHE Art. 15 Abs. 4 ; EStG § 1 Abs. 1 ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 87

Besteuerung eines in der Schweiz ansässigen Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz, der außerhalb der Schweiz tätig ist

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2008 - Aktenzeichen 4 K 138/07

DRsp Nr. 2008/21173

Besteuerung eines in der Schweiz ansässigen Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz, der außerhalb der Schweiz tätig ist

Die Einkünfte eines leitenden Angestellten, der aufgrund einer Wohnstätte in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und gleichzeitig in der Schweiz ansässig ist, aus seiner Tätigkeit für eine schweizerische Kapitalgesellschaft, wird auch dann am Ort des Sitzes der Gesellschaft in der Schweiz ausgeübt und ist im Inland steuerfrei und nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird und nicht lediglich im Ausland sich auswirkende Aufgaben umfasst.

Normenkette:

DBA CHE Art. 4 Abs. 2 a S. 2 ; DBA CHE Art. 4 Abs. 3 S. 2 ; DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d ; DBA CHE Art. 15 Abs. 1 S. 1 ; DBA CHE Art. 15 Abs. 4 ; EStG § 1 Abs. 1 ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkünfte des Klägers (Kl), die er von der X-AG mit Sitz in A/Schweiz für Tätigkeiten in solchen asiatischen Staaten erhalten hat, mit denen die Bundesrepublik Deutschland keine Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) geschlossen hat, im Inland zu versteuern sind.