FG Hamburg - Urteil vom 22.08.2006
7 K 134/03
Normen:
DBA Spanien Art. 5 Art. 22 Abs. 1 Art. 22 Abs. 4 Art. 23 Abs. 1 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 3 ; VStG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 96

Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer spanischen Personengesellschaft

FG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006 - Aktenzeichen 7 K 134/03

DRsp Nr. 2006/29519

Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer spanischen Personengesellschaft

1. Die Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer spanischen, nach dortigem Recht intransparenten Personengesellschaft erfolgt auf der Grundlage der nach deutschem Steuerrecht geltenden Grundsätze, so dass für die Besteuerung von Personengesellschaften das Transparenzprinzip nach deutschem Recht anwendbar ist. 2. Die Zuweisung des Besteuerungsrechts erfolgt unabhängig davon, ob der Vorgang im anderen Staat nicht erklärt oder nicht besteuert wurde, weil er dort steuerbefreit oder nicht steuerbar ist. Im Falle von Qualifikationskonflikten kann der Wohnsitzstaat deshalb nicht das innerstaatliche Steuerrecht des Quellenstaats zu Grunde legen, um mit Hilfe dieses Rückgriffs eine doppelte Steuerbefreiung zu vermeiden.

Normenkette:

DBA Spanien Art. 5 Art. 22 Abs. 1 Art. 22 Abs. 4 Art. 23 Abs. 1 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 3 ; VStG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das in Spanien belegene Vermögen der Klägerin in Deutschland vermögensteuerpflichtig ist, soweit es auf die mit Sitz in Hamburg ausgestattete Beteiligte entfällt.