FG Hamburg - Urteil vom 22.08.2006
7 K 139/03
Normen:
DBA Spanien Art. 5 Art. 6 Abs. 2 Art. 13 Art. 23 Abs. 1 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 101

Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer spanischen Personengesellschaft

FG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006 - Aktenzeichen 7 K 139/03

DRsp Nr. 2006/29520

Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer spanischen Personengesellschaft

1. Der land und forstwirtschaftliche Betrieb ist ebenfalls eine Betriebsstätte im Sinne des Abkommens zur Doppelbesteuerung mit Spanien. 2. Die Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer spanischen, nach dortigem Recht intransparenten Personengesellschaft erfolgt auf der Grundlage der nach deutschem Steuerrecht geltenden Grundsätze, so dass für die Besteuerung von Personengesellschaften das Transparenzprinzip nach deutschem Recht anwendbar ist. 3. Die Zuweisung des Besteuerungsrechts erfolgt unabhängig davon, ob der Vorgang im anderen Staat nicht erklärt oder nicht besteuert wurde, weil er dort steuerbefreit oder nicht steuerbar ist. Im Falle von Qualifikationskonflikten kann der Wohnsitzstaat deshalb nicht das innerstaatliche Steuerrecht des Quellenstaats zu Grunde legen, um mit Hilfe dieses Rückgriffs eine doppelte Steuerbefreiung zu vermeiden.

Normenkette:

DBA Spanien Art. 5 Art. 6 Abs. 2 Art. 13 Art. 23 Abs. 1 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Kommanditanteilen an der Obergesellschaft im Inland steuerpflichtig ist.