FG Bremen - Urteil vom 06.01.2017
4 K 59/14 (2)
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;

Besteuerung eines Pick-ups der Marke Ford Typ Ranger mit Doppelkabine als Personenkraftwagen (Pkw) oder als Lastkraftwagen (Lkw)

FG Bremen, Urteil vom 06.01.2017 - Aktenzeichen 4 K 59/14 (2)

DRsp Nr. 2017/2361

Besteuerung eines Pick-ups der Marke Ford Typ Ranger mit Doppelkabine als Personenkraftwagen (Pkw) oder als Lastkraftwagen (Lkw)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob das erstmals am 13. Mai 2014 zum Verkehr zugelassene Fahrzeug der Klägerin als Personenkraftwagen (Pkw) oder als Lastkraftwagen (Lkw) zu besteuern ist.

Die Klägerin ist Halterin eines Pick-ups der Marke Ford Typ Ranger mit Doppelkabine. Die Personenbeförderungskabine ist viertürig und verfügt über insgesamt fünf Sitzplätze. Das zulässige Gesamtgewicht des Dieselfahrzeugs beträgt ausweislich des Teils I der Zulassungsbescheinigung 3200 kg, das Leergewicht beträgt zwischen 2.156 und 2.175 kg. Das Fahrzeug weist einen Hubraum von 2.198 cm3 sowie eine Höchstgeschwindigkeit von 175 km/h auf. Die Zulassungsstelle stufte das Fahrzeug als Lkw in die Fahrzeugklasse N1G mit der Aufbauart BA ein.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2014 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für das streitgegenständliche Fahrzeug für die Zeit ab dem 24. Juni 2014 in Höhe von 431,00 EUR jährlich fest. Dabei führte er aus, dass das Fahrzeug gemäß § 18 Abs. entsprechend der vor dem 1. Juli 2010 geltenden Rechtslage als Pkw besteuert werde.