I.
Streitig ist die Aufteilung des Gesamtentgelts für Pauschalreisen auf Eigen- und auf Fremdleistungen.
Der Kläger ist Busunternehmer und führte in den Streitjahren unter anderem Pauschalreisen durch, für die er Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen von Dritten bezog. Diese Reisen beschränkten sich zum Teil auf Deutschland, im Übrigen führten sie aber auch in EU-Staaten und Drittländer.
Anlässlich einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass der Kläger im Rahmen seiner Umsatzsteuerberechnung die Gesamtentgelte für die durchgeführten Pauschalreisen einerseits auf die von ihm als Eigenleistung erbrachten Busbeförderungsleistungen und andererseits auf die von Dritten bezogenen Fremdleistungen so aufgeteilt hatte, dass eine Marge i. S. d. § 25 Abs. 3 S. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung (UStG) als Bemessungsgrundlage dabei nicht verblieb.
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