FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.03.2010
5 K 42/09
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 3;
Fundstellen:
DStRE 2011, 738

Besteuerung eines Veräußerungsgewinns gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 5 K 42/09

DRsp Nr. 2010/23021

Besteuerung eines Veräußerungsgewinns gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG

1. Eine Nutzung eines Wirtschaftsguts 'zu eigenen Wohnzwecken' im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige und seine Familie, die ein Wohngebäude auf einem unmittelbar angrenzenden Grundstück bewohnen, ein bereits bei Erwerb rechtlich selbstständiges und verkehrsfähiges, im wesentlichen unbebautes Grundstück, das lediglich mit einem Gartenpavillon bebaut ist, tatsächlich in die Gartennutzung einbeziehen. 2. Der Charakter des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG als Ausnahmevorschrift gebietet eine restriktive Auslegung. Vor diesem Hintergrund ist die Privilegierung dieser Vorschrift grundsätzlich auf den dem Wohngebäude rechtlich zuzuordenenden Grund und Boden zu beschränken. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zu dem Wohngebäude rechtlich gehörenden Flächen - auch unter Berücksichtigung gebietsspezifischer Besonderheiten - eine für die Wohnnutzung erforderliche und übliche Gartennutzung ermöglichen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 3;

Tatbestand: