BFH - Urteil vom 28.10.2009
IX R 30/08
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2298/07

Besteuerung eines zur Vermietung bestimmten Ferienobjekts; Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht bei einem auch privat genutzten Ferienhaus; Kriterien zur Bestimmung eines privat oder zur Vermietung genutzten Ferienhauses

BFH, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen IX R 30/08

DRsp Nr. 2010/5254

Besteuerung eines zur Vermietung bestimmten Ferienobjekts; Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht bei einem auch privat genutzten Ferienhaus; Kriterien zur Bestimmung eines privat oder zur Vermietung genutzten Ferienhauses

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden in den Jahren 1992 bis 2000 (Streitjahre) gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Sie sind Eigentümer eines Ferienhauses mit fünf Betten. Für den Ausbau des Hauses nahmen sie 1993 einen zweckgebundenen Kredit in Anspruch; die Kreditbedingungen sahen ein Verbot der privaten Nutzung des Objektes vor. Die Kläger schlossen Ende September 1996 einen Vermittlungsvertrag mit einem Heimat- und Verkehrsverein (HVV) der Region, wonach dieser die ganzjährige Vermittlung des Ferienhauses gegen ein Entgelt pro vermitteltem Gast übernahm.