I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden in den Jahren 1992 bis 2000 (Streitjahre) gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Sie sind Eigentümer eines Ferienhauses mit fünf Betten. Für den Ausbau des Hauses nahmen sie 1993 einen zweckgebundenen Kredit in Anspruch; die Kreditbedingungen sahen ein Verbot der privaten Nutzung des Objektes vor. Die Kläger schlossen Ende September 1996 einen Vermittlungsvertrag mit einem Heimat- und Verkehrsverein (HVV) der Region, wonach dieser die ganzjährige Vermittlung des Ferienhauses gegen ein Entgelt pro vermitteltem Gast übernahm.
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