FG Berlin - Urteil vom 25.08.2003
9 K 9312/99
Normen:
EStG § 1 Abs. 4 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 ; EStG § 32a Abs. 2 ; EStG § 32a Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1709

Besteuerung selbständiger, beschränkt steuerpflichtiger Künstler im Inland

FG Berlin, Urteil vom 25.08.2003 - Aktenzeichen 9 K 9312/99

DRsp Nr. 2003/14844

Besteuerung selbständiger, beschränkt steuerpflichtiger Künstler im Inland

1. Zum Anspruch eines selbständigen, beschränkt steuerpflichtigen Künstlers mit einer EU- oder EWR-Staatsangehörigkeit auf eine Antragsveranlagung. 2. Für die Besteuerung eines selbständigen, beschränkt steuerpflichtigen Künstlers mit inländischen Einkünften ist § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG insoweit analog anzuwenden, als die ihm gegenüber festzusetzende Einkommensteuer für seine in der Bundesrepublik erzielten Einkünfte nach Maßgabe von § 32a Abs. 1 bis 3 EStG zu berechnen ist. 3. Ausländische Einkünfte des beschränkt Steuerpflichtigen sind zur Berechnung des Steuersatzes in analoger Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG einzubeziehen.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 4 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 ; EStG § 32a Abs. 2 ; EStG § 32a Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand: