FG Saarland - Urteil vom 23.05.2006
1 K 420/05
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1 ; KAGG § 39 Abs. 1 (a.F.) ;

Besteuerung sog. Finanzinnovationen

FG Saarland, Urteil vom 23.05.2006 - Aktenzeichen 1 K 420/05

DRsp Nr. 2006/20942

Besteuerung sog. Finanzinnovationen

Für die Besteuerung von Erträgen aus einem Fonds im Jahr 1998 ist allein entscheidend, dass nach der im Streitjahr 1998 anwendbaren Regelung in § 39 Abs. 1a KAGG a.F. zu den Einkünften nach § 39 Abs. 1 Abs. 1 KAGG a.F. (und damit bereits zu den Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) auch ein Zwischengewinn gehörte. Auf die Frage, ob die Anlage eine Finanzinnovation darstellt, kommt es folglich nicht mehr an, da bereits eine (vorrangigere) Besteuerung nach § 39 Abs. 1 KAGG a.F. i.V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfolgen hat.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1 ; KAGG § 39 Abs. 1 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Kläger, die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, streiten mit dem Beklagten um die Höhe der Einkünfte aus ihrer Beteiligung am DVG Fonds DM-Rendite-Plus (WKN 976377, heute: DVG Euro-Rendite-Plus).

Die Kläger erwarben in der Zeit vom 19. Februar 1998 bis zum 11. März 1998 insgesamt 90.130 Stück Anteile am vorbezeichneten Fonds. Im Einzelnen wurden von den Klägern folgende Erwerbe getätigt:

Datum des Kaufs

Stückzahl

Anschaffungskosten

Stückpreis

19. Februar 1998

23.670

1.785.373,04 DM

75,43 DM

10. März 1998

21.000

1.588.358,52 DM

75,64 DM

11. März 1998

7.200

544.294,20 DM

75.60 DM

12. März 1998

38.260

2.892.698,64 DM

75,61 DM

insgesamt

90.130

6.810.724,40 DM

75,57 DM