FG Köln - Urteil vom 26.08.2010
1 K 1557/08
Normen:
EStG § 22; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 19;
Fundstellen:
DStRE 2011, 796

Besteuerung von Alterseinkünften nach dem AltEinkG verfassungsgemäß

FG Köln, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 1 K 1557/08

DRsp Nr. 2010/23104

Besteuerung von Alterseinkünften nach dem AltEinkG verfassungsgemäß

Die Besteuerung der Alterseinkünfte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG und § 22 Nr. 1 Buchst. a) aa) Satz 3 EStG in der Neufassung durch das AltEinkG ist verfassungsgemäß-

Normenkette:

EStG § 22; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 19;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Pensionen und Renten nach der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz, konkret um die Höhe der bei Versorgungsbezügen berücksichtigten Freibeträge.

Der mit seiner Ehefrau - der Klägerin - zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Kläger erhält seit 1998 Versorgungsbezüge aus einer früheren Tätigkeit als Wahlbeamter. In den Streitjahren beliefen sich diese auf 35.606,00 EUR (2005) bzw. 35.393,00 EUR (2006). Daneben erzielte der Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.