FG Nürnberg - Urteil vom 09.04.2009
6 K 890/07
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3;

Besteuerung von Altersrenten aufgrund der Neuregelung durch das AltEinkG

FG Nürnberg, Urteil vom 09.04.2009 - Aktenzeichen 6 K 890/07

DRsp Nr. 2009/15703

Besteuerung von Altersrenten aufgrund der Neuregelung durch das AltEinkG

Durch die Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte im Rahmen des AltEinkG hat der Gesetzgeber mit dem angestrebten Übergang zur nachgelagerten Besteuerung weder das Gebot der Folgerichtigkeit verletzt noch gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3;

Tatbestand:

Streitig ist zuletzt nur noch die Besteuerung der Renteneinkünfte des Klägers.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2005 als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Der Kläger (geb. 1941) war bis zur Veräußerung seiner Kanzlei selbständig tätig. Ab 01.10.2005 bezog er Renteneinkünfte. Daneben erzielte er gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen.

Die Klägerin erzielte bis einschließlich April 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellte ihres Ehemannes; anschließend bezog sie Arbeitslosengeld. Außerdem erzielten die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus der Vermietung von Wohnungen.

In der Einkommensteuererklärung 2005 erklärte der Kläger u.a. Renteneinkünfte i.H.v. insgesamt 3.782 EUR.