FG Niedersachsen - Urteil vom 04.05.2022
9 K 146/21
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa);
Fundstellen:
DStRE 2023, 1356

Besteuerung von Altersrenten aus den Niederlanden als andere Leistung

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 9 K 146/21

DRsp Nr. 2023/982

Besteuerung von Altersrenten aus den Niederlanden als andere Leistung

Die von der Soziale Verzekeringsbank gezahlte niederländische Grundrente kann als andere Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern sein, da die Soziale Verzekeringsbank nach ihrer Art und Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist und die Grundrente die Merkmale einer Basisversorgung erfüllt. Auch die Leistungen aus einer niederländischen betrieblichen Altersversorgung können, wenn sie im Einzelfall die Voraussetzungen einer Basisversorgung erfüllen, nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern sein. Besteht nach dem DBA mit den Niederlanden für beide Staaten ein Besteuerungsrecht, ist die in den Niederlanden für den Veranlagungszeitraum tatsächlich gezahlte Steuer nur bei Nachweis durch Vorlage von Urkunden auf die deutsche Steuer anzurechnen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa);

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung verschiedener von den Klägern im Streitjahr aus den Niederlanden bezogener Renten.