BFH - Beschluß vom 28.05.1999
X B 186/98
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1332

Besteuerung von Altersruhegeld; freiwillig Versicherte

BFH, Beschluß vom 28.05.1999 - Aktenzeichen X B 186/98

DRsp Nr. 1999/8414

Besteuerung von Altersruhegeld; freiwillig Versicherte

1. Es ist keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass im Jahr 1992 auch das von einem freiwillig versicherten Angehörigen der freien Berufe bezogene Altersruhegeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung mit dem Ertragsanteil zu besteuern ist. 2. Es ist auch geklärt, dass die gebotene Gleichstellung mit ArbN durch die Regelung über die Vorwegabzug hergestellt wird. 3. Die Gleichstellung wird dadurch bewirkt, dass einem Stpfl. ein Vorwegabzug gewährt wird, der für bestimmte, nach sachlichen Gesichtspunkten umgrenzte Personengruppen gekürzt wird. Diese Kürzungsregelung ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe: