BFH - Urteil vom 13.06.2012
I R 41/11
Normen:
KStG 2002 § 2 Nr. 1; KStG 2002 § 31 Abs. 1; DBA-Österreich 2000 Art. 17 Abs. 1; DBA-Österreich 2000 Art. 17 Abs.2; EStG 2002 § 50d Abs. 1 Sätze 2 und 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2278/08

Besteuerung von an eine in Österreich ansässige GmbH gezahlten Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte an Sportveranstaltungen nach dem DBA-Österreich 2000

BFH, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen I R 41/11

DRsp Nr. 2012/17709

Besteuerung von an eine in Österreich ansässige GmbH gezahlten Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte an Sportveranstaltungen nach dem DBA-Österreich 2000

1. Art. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 DBA-Österreich 2000 setzt nicht voraus, dass Vergütungen aus einer im anderen Staat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezogen werden. Es muss sich jedoch um Vergütungen handeln, die dem Sportler selbst gezahlt werden.2. Bei Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte handelt es sich nicht um Einkünfte des Künstlers oder Sportlers (Anschluss an Senatsurteil vom 4. März 2009 I R 6/07, BFHE 224, 353, BStBl II 2009, 625).

Normenkette:

KStG 2002 § 2 Nr. 1; KStG 2002 § 31 Abs. 1; DBA-Österreich 2000 Art. 17 Abs. 1; DBA-Österreich 2000 Art. 17 Abs.2; EStG 2002 § 50d Abs. 1 Sätze 2 und 3;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für die auf ihre Einkünfte aus der Überlassung von Fernsehübertragungsrechten einbehaltenen und abgeführten Abzugsteuern nach § 50d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) ein Freistellungsbescheid zu erteilen ist.