BFH - Urteil vom 05.07.2012
VI R 11/11
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 1; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4; EStG § 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2; EStG § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und Satz 2;
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1159/07

Besteuerung von Arbeitgeberleistungen nach Abtretung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer

BFH, Urteil vom 05.07.2012 - Aktenzeichen VI R 11/11

DRsp Nr. 2012/23312

Besteuerung von Arbeitgeberleistungen nach Abtretung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer

1. Tritt ein Arbeitgeber Ansprüche aus einer von ihm mit einem Versicherer abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer ab und leistet der Arbeitgeber im Anschluss hieran Beiträge an den Versicherer, sind diese Ausgaben Arbeitslohn.2. Durch eine Anzeige des Arbeitgebers nach § 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird der Anlauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitnehmer gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 1; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4; EStG § 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2; EStG § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und Satz 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Versicherungsbeiträge als Arbeitslohn zu beurteilen sind, wenn der Arbeitgeber Ansprüche aus einer von ihm mit einem Versicherer abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer abtritt und im Anschluss hieran Beiträge an den Versicherer leistet.