Weder die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EG noch die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 Abs. 1 EG stehen einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein belgischer Gebietsansässiger, der auf seinen Antrag hin in den Niederlanden als Gebietsansässiger besteuert wird und der Aufwendungen für ein von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutztes Schloss getätigt hat, das sich in Belgien befindet und dort zum gesetzlich geschützten Denkmal und Dorfbild erklärt wurde, die Aufwendungen bei der Besteuerung des Einkommens in den Niederlanden nicht abziehen kann, weil das Schloss nicht in den Niederlanden als geschütztes Denkmal registriert ist.
I - Einleitung
1. Das Königreich der Niederlande möchte den Erhalt seines kulturellen Erbes steuerlich fördern. Es gewährt deshalb für die Erhaltung niederländischer Denkmäler einen erhöhten steuerlichen Abzug.
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