Besteuerung von Auslandslehrern und Auslegung der Kassenstaatsklauseln in den DBA
BFH, Urteil vom 13.08.1997 - Aktenzeichen I R 65/95
DRsp Nr. 1998/1200
Besteuerung von Auslandslehrern und Auslegung der Kassenstaatsklauseln in den DBA
»1. Beschränkt Einkommensteuerpflichtige können nach § 50 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 aEStG i.d.F. des Grenzpendlergesetzes (EStG 1994) nur auf Antrag veranlagt werden. Dieser Antrag kann im Revisionsverfahren nicht mehr gestellt werden. Entsprechendes gilt für § 1 Abs. 3EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 (EStG 1996).2 Beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer können --unabhängig von den Voraussetzungen des § 50 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 aEStG 1994-- unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2EStG 1996 rückwirkend veranlagt werden.3. § 49 Abs. 1 Nr. 4EStG setzt bei Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse nicht voraus, daß ein Dienstverhältnis zum Kassenträger besteht (Anschluß an BFH-Urteil vom 14. November 1986 VI R 209/82, BFHE 148, 460, BStBl II 1989, 351).4. Entsprechendes gilt für Art. 18 Abs. 1 DBA-Spanien.5. Erhält ein Auslandslehrer steuerfreie Auslandsbezüge, so sind seine Werbungskosten zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen entspricht (Anschluß an BFH-Urteil vom 11. Februar 1993 VI R 66/91, BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450).«