FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.06.2007
6 K 425/04
Normen:
EStG (1999) § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Besteuerung von Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2000 nicht verfassungswidrig

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2007 - Aktenzeichen 6 K 425/04

DRsp Nr. 2008/3961

Besteuerung von Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2000 nicht verfassungswidrig

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Die Besteuerung von Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Ertragsanteil im Jahr 2000 war verfassungskonform (im Streitfall: keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der auf ein rentenversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis eines ehemaligen Steuerberaters zurückzuführenden Rente im Verhältnis zu "privaten" Rentenversicherungen).

Normenkette:

EStG (1999) § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Kläger war vom 1. Mai 1956 bis zum 31. Mai 1965 als Beamter erwerbstätig. Zum 1. Juni 1965 trat er in ein rentenversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis als Steuerberater ein und wurde für die zurückliegende Zeit als Beamter in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Mit Erreichen des 63. Lebensjahres beendete der Kläger die Angestelltentätigkeit zum 30. April 2000 und bezieht seit dem 1. Mai 2000 Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.