FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.09.2007
10 K 303/05
Normen:
EStG § 22 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 282

Besteuerung von Einkünften aus einem Zins-Währungs-Swap-Vertrag

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2007 - Aktenzeichen 10 K 303/05

DRsp Nr. 2007/21575

Besteuerung von Einkünften aus einem Zins-Währungs-Swap-Vertrag

Einkünfte aus einem Zins-Währungs-Swap-Vertrag, bei dem die zu liefernden Devisen für beide Vertragspartner im Vertrag genau bestimmt sind, unterliegen als private Veräußerungsgeschäfte der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und stellen keine Optionsgeschäfte i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich in den Streitjahren 2000 und 2001 gegen die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte.

Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte. Die Klägerin war als Angestellte nichtselbständig tätig. Des Weiteren erzielte sie ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung.