FG Münster - Urteil vom 22.09.2020
2 K 1232/10 E
Normen:
InvStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; InvG § 2 Abs. 9; InvG § 2 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2021, 634

Besteuerung von Einkünften der Klägerin aus einem Investmentfonds mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika; Anwendbarkeit des Grundsatzes der Risikomischung in Vermögensgegenständen i.S.d. § 2 Abs. 4 InvG

FG Münster, Urteil vom 22.09.2020 - Aktenzeichen 2 K 1232/10 E

DRsp Nr. 2020/15388

Besteuerung von Einkünften der Klägerin aus einem Investmentfonds mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika; Anwendbarkeit des Grundsatzes der Risikomischung in Vermögensgegenständen i.S.d. § 2 Abs. 4 InvG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

InvStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; InvG § 2 Abs. 9; InvG § 2 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Besteuerung von Einkünften der Klägerin aus einem Investmentfonds mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (U.S.A.).

Die Klägerin war im Streitjahr verheiratet und wurde mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.