FG Düsseldorf - Urteil vom 13.11.2018
10 K 2203/16 E
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Besteuerung von Einkünften eines Berufskraftfahrers (hier: Deutschland als Wohnsitzstaat und Niederlande als Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers)

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2018 - Aktenzeichen 10 K 2203/16 E

DRsp Nr. 2022/13833

Besteuerung von Einkünften eines Berufskraftfahrers (hier: Deutschland als Wohnsitzstaat und Niederlande als Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Strittig ist im Hinblick auf das Besteuerungsrecht Deutschlands als Wohnsitzstaat des Klägers und das Besteuerungsrecht der Niederlande als Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers des Klägers die Aufteilung von Arbeitslohn, die der Kläger als Berufskraftfahrer für Arbeitstage bezogen hat, an denen er mit seinem Fahrzeug sowohl in den Niederlanden als auch in einem anderen Staat der Europäischen Union und/ oder der Schweiz unterwegs war.

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