Streitig ist die Rechtmäßigkeit der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für 1996 sowie der Festsetzung des Einheitswertes des Betriebsvermögens auf den 01.01.1996 gemäß § 20 Abs. 2 und Abs. 3 des Außensteuergesetzes (AStG) in der Fassung des Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21.12.1993 (BGBl 1993 I, S. 2310).
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