Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2011 streitig, ob Einnahmen aus Vortragstätigkeiten unter den Freibetrag nach § 3 Nr. 26oder 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger, war im Streitjahr als Professor am Lehrstuhl für ... der Universität I tätig. Nach seinen Angaben war er im Streitjahr 2011 dort vollzeitbeschäftigt, .... Neben der nichtselbständigen Tätigkeit als Professor übte der Kläger angezeigte (nicht-genehmigungspflichtige) selbständige Nebentätigkeiten aus, insbesondere die Erstellung von Gutachten sowie Vortragstätigkeiten. Der Kläger schätzt den zeitlichen Anteil der selbständigen Tätigkeit auf etwa ein Fünftel der nichtselbständigen Tätigkeit.
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