EuGH - Schlussantrag vom 30.04.2014
Rs. C-152/13
Normen:
Richtlinie 96/2003/EG vom 27.10.2003 Art. 24 Abs. 2; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Besteuerung von Energieerzeugnissen im Hauptkraftstoffbehälter von Nutzfahrzeugen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf

EuGH, Schlussantrag vom 30.04.2014 - Aktenzeichen Rs. C-152/13

DRsp Nr. 2014/7082

Besteuerung von Energieerzeugnissen im Hauptkraftstoffbehälter von Nutzfahrzeugen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf

Tenor:

Art. 24 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass der Begriff Hauptbehälter alle in ein Nutzfahrzeug fest eingebauten Behälter erfasst, die der direkten Versorgung dieser Fahrzeuge mit Treibstoff dienen.

Normenkette:

Richtlinie 96/2003/EG vom 27.10.2003 Art. 24 Abs. 2; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe:

1. Die vorliegende Rechtssache betrifft die Auslegung des Begriffs "Hauptkraftstoffbehälter" im Zusammenhang mit der Besteuerung von Energieerzeugnissen. Dieser Begriff, der sich schon seit Langem in den Rechtsvorschriften der Union findet, ist derzeit hauptsächlich wegen der Änderung der technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf dem Nutzfahrzeugmarkt Gegenstand eines Änderungsvorschlags der Europäischen Kommission(2). Aufgabe des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache wird sein, zu prüfen, ob diese Änderung der Rahmenbedingungen nicht auch die Auslegung dieses Begriffs in seiner aktuellen Fassung beeinflussen muss.

Rechtlicher Rahmen