BFH - Beschluss vom 30.06.2009
VIII B 8/09
Normen:
EStG § 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 233a; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1977
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 87/07

Besteuerung von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen; Veranlassungszusammenhang zur Bestimmung eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen einer Kreditaufnahme und den späteren Einnahmen i.R.d. Einstufung von Kreditkosten als Werbungskosten; Erfordernis einer Überschusserzielungsabsicht bei unfreiwilliger Kapitalüberlassung i.R.d. Einstufung von Schuldzinsen als Werbungskosten

BFH, Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen VIII B 8/09

DRsp Nr. 2009/23860

Besteuerung von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen; Veranlassungszusammenhang zur Bestimmung eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen einer Kreditaufnahme und den späteren Einnahmen i.R.d. Einstufung von Kreditkosten als Werbungskosten; Erfordernis einer Überschusserzielungsabsicht bei unfreiwilliger Kapitalüberlassung i.R.d. Einstufung von Schuldzinsen als Werbungskosten

Normenkette:

EStG § 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 233a; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wehren sich gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen.