FG Münster - Urteil vom 27.06.2012
7 K 630/09 E
Normen:
EStG § 20 Abs 2 Satz 1 Nr 4 Satz 1 Buchst. a); EStG § 52 Abs 37b; EStG § 20 Abs 1 Nr 7;
Fundstellen:
BB 2013, 2389

Besteuerung von Erträgen aus Zero-Kupon-Wandelschuldverschreibungen im VZ 1997

FG Münster, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 7 K 630/09 E

DRsp Nr. 2013/21293

Besteuerung von Erträgen aus Zero-Kupon-Wandelschuldverschreibungen im VZ 1997

1) Erträge aus einer Zero-Kupon-Wandelschuldverschreibung unterliegen im Streitjahr (1997) in Höhe der Emissionsrendite der Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG in der ab 2001 gültigen Fassung. 2) Die rückwirkende Erfassung dieser Fälle durch das StÄndG 2001 stellt keine unzulässige gesetzliche Rückwirkung dar. 3) Die Besteuerung von Schuldverschreibungen ist im Streitjahr (1997) auch nicht verfassungswidrig wegen des vom BVerfG gerügten Erhebungsdefizits.

Normenkette:

EStG § 20 Abs 2 Satz 1 Nr 4 Satz 1 Buchst. a); EStG § 52 Abs 37b; EStG § 20 Abs 1 Nr 7;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Ertrag aus der Veräußerung von Null-Kupon-Wandelschuldverschreibungen zu versteuern ist.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der ursprüngliche Steuerbescheid für 1997 datiert vom 27.10.1998. Unter dem 08.09.1999 sowie dem 10.12.1999 ergingen Änderungsbescheide, welche in der Sache unstreitig sind.