FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.06.2007
8 K 129/05
Normen:
DBA-Belgien Art. 4 ; DBA-Belgien Art. 15 ; DBA-Belgien Art. 16 ; DBA-Belgien Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 1 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 19 ; EStG § 50d Abs. 8 ; EStG § 50d Abs. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1954

Besteuerung von Geschäftsführerbezügen nach DBA-Belgien; BVBA/SPRL

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 8 K 129/05

DRsp Nr. 2007/19392

Besteuerung von Geschäftsführerbezügen nach DBA-Belgien; BVBA/SPRL

1. Die BVBA/SPRL ist eine Kapitalgesellschaft i.S.d. Art. 16 Abs. 1 DBA-Belgien, so dass Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in der Bundesrepublik ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats der in Belgien ansässigen Kapitalgesellschaft bezieht, in Belgien besteuert werden. 2. Dies gilt auch für die Entlohnung einer nicht lediglich überwachenden bzw. kontrollierenden, sondern auch geschäftsführenden Tätigkeit. 3. Das deutsche Besteuerungsrecht ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Vergütung in Belgien nur teilweise oder überhaupt nicht besteuert wurde, da weder Art. 23 noch Art. 16 des DBA-Belgien eine Rückfallklausel (subject-to-tax-Klausel) enthalten und § 50d Abs. 8 EStG im Streitjahr noch nicht anwendbar ist. 4. § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nicht anwendbar, wenn der belgische Staat die streitigen Einkünfte nicht aufgrund einer abweichenden Auslegung des DBA-Belgien, sondern aufgrund innerstaatlicher belgischer Vorschriften teilweise nicht besteuert.

Normenkette:

DBA-Belgien Art. 4 ; DBA-Belgien Art. 15 ; DBA-Belgien Art. 16 ; DBA-Belgien Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 1 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 19 ; EStG § 50d Abs. 8 ; EStG § 50d Abs. 9 ;

Tatbestand: