BFH - Urteil vom 15.09.2010
X R 55/03
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. c; EStG § 34 Abs. 1; HGB § 89b;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2684/02

Besteuerung von Handelsvertreterausgleichszahlungen als außerordentliche Einkünfte i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. c Einkommensteuergesetz (EStG) nach der sog. Fünftel-Regelung gem. § 34 Abs. 1 EStG

BFH, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen X R 55/03

DRsp Nr. 2010/23457

Besteuerung von Handelsvertreterausgleichszahlungen als außerordentliche Einkünfte i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. c Einkommensteuergesetz (EStG) nach der sog. Fünftel-Regelung gem. § 34 Abs. 1 EStG

NV: Gegen die sog. Fünftel-Regelung in § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bestehen jedenfalls dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 geleistet wurden.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. c; EStG § 34 Abs. 1; HGB § 89b;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war seit 1976 für die Fa. L als Handelsvertreter tätig. Der Kontrakt endete vertragsgemäß mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers im Juli 1999. Aus diesem Anlass erhielt der Kläger eine Ausgleichszahlung nach § 89b des Handelsgesetzbuchs (HGB) in Höhe von 80.965 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) qualifizierte diese Ausgleichszahlung als außerordentliche Einkünfte i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) und besteuerte sie ermäßigt nach der sog. Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG.