Streitig ist die Besteuerung einer Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) in ihrer Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.
Die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Diese Fragen sind offensichtlich so zu beantworten, wie es das Finanzgericht getan hat. Daher bedarf es auch nicht der Zulassung aus Gründen der Rechtsfortbildung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28 und 41, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).
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