BFH - Beschluss vom 27.09.2011
X B 241/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 31
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1631/09

Besteuerung von im Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetz ab dem Jahr 2005 geleisteten Leibrenten aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ertragsanteil

BFH, Beschluss vom 27.09.2011 - Aktenzeichen X B 241/10

DRsp Nr. 2011/20399

Besteuerung von im Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetz ab dem Jahr 2005 geleisteten Leibrenten aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ertragsanteil

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb;

Gründe

Streitig ist die Besteuerung einer Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) in ihrer Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

Die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Diese Fragen sind offensichtlich so zu beantworten, wie es das Finanzgericht getan hat. Daher bedarf es auch nicht der Zulassung aus Gründen der Rechtsfortbildung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28 und 41, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).