Es wird festgestellt, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit dem Grunde nach der Besteuerung im Inland unterliegen. Sie sind nur freizustellen, soweit sie für eine in der Schweiz tatsächlich ausgeübte Arbeit gezahlt und in der Schweiz besteuert werden.
Streitig ist die Besteuerung von Arbeitslohn aus der Schweiz im Jahr 2019 (Streitjahr).
1. Der Kläger, geb. am XX.XX.XXXX, ist angestellter Binnenschiffer auf dem Rhein. Als (...) arbeitet er in einem vierzehntägigen Wechsel, d.h. nach jeweils vierzehn Tagen auf dem Binnenschiff schließen sich vierzehn Tage Freizeit an. Seine Arbeitgeberin ist seit XX.XX.XXXX die A, ... Straße 1 in B/Schweiz.
Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Deutschland und wird mit seiner Ehefrau, C.D., zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
2. Im Streitjahr bezog der Kläger einen Bruttoarbeitslohn i.H. von XXX CHF (XXX Euro). Seine Arbeitgeberin minderte den Arbeitslohn um eine Schweizer Quellensteuer i.H. von XXX CHF (XXX Euro) und führte diese ab (vgl. Bescheinigung, ...).
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