BFH - Beschluss vom 25.07.2016
X B 20/16
Normen:
EStG § 50d Abs. 8 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1736
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 10181/11

Besteuerung von in der Türkei erzielten Einkünften im Geltungsbereich des DBA-Türkei

BFH, Beschluss vom 25.07.2016 - Aktenzeichen X B 20/16

DRsp Nr. 2016/17300

Besteuerung von in der Türkei erzielten Einkünften im Geltungsbereich des DBA-Türkei

1. NV: Die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten wirkt gegenüber dem FG so lange fort, bis das Erlöschen der Vollmacht angezeigt wird. 2. NV: Wer den Anschein setzt, er habe unter einer bestimmten Anschrift eine Wohnung, muss dies grundsätzlich bei einer Zustellung gegen sich gelten lassen. 3. NV: Ein Beteiligter ist nur ohne sein Verschulden am Erscheinen zum Termin verhindert, wenn er tatsächlich persönlich verhindert ist. 4. NV: Der Beteiligte muss sich das Verschulden des Prozessbevollmächtigten nicht zurechnen lassen, wenn die Vollmacht mangels Anzeige ihres Erlöschens nur noch im Außenverhältnis fortwirkt. 5. NV: Das Verfahren über einen Folgebescheid ist regelmäßig auszusetzen, wenn Fragen streitig sind, die dem Verfahren über einen Grundlagenbescheid vorbehalten sind. 6. NV: Die Frage, ob ein wirksamer Grundlagenbescheid existiert, ist jedoch im Verfahren über den Folgebescheid zu prüfen. 7. NV: Die Aussetzung kann unterbleiben, wenn eine Entscheidung im Verfahren über den Grundlagenbescheid nicht zu erwarten ist. Sie muss unterbleiben, wenn eine solche Entscheidung gänzlich fernliegt.

§ 50d Abs. 8 S. 1 EStG 2002 n. F. ist auf Fälle anwendbar, in denen die im Ausland erzielten Einkünfte im Inland unschränkt steuerpflichtiger von der Besteuerung ausnehmen.