I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erlitt zu Beginn des Streitjahres 1999 einen Schlaganfall und ist seitdem auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Der Grad seiner Behinderung beträgt 100 %.
In ihrer Einkommensteuererklärung 1999 machten die Kläger Aufwendungen für den Anbau eines behindertengerechten Außenaufzuges an ihrem Einfamilienhaus und für die Errichtung eines diesen umgebenden Wintergartens als außergewöhnliche Belastung geltend.
Mit dem Einbau des hausexternen, wetterfesten Fahrstuhls schufen die Kläger eine Zugangsmöglichkeit zum ersten behindertengerecht ausgestatteten Obergeschoss. Der mit der Planung beauftragte Architekt hatte festgestellt, dass ein behindertengerechter Innenumbau des Erdgeschosses und der Treppe aus bautechnischer Sicht nicht möglich seien.
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