EuGH - Schlussantrag vom 27.02.2014
Rs. C-39/13
Normen:
AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; EG Art. 43 EG; EG Art. 48 EG; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Gerechtshof te Amsterdam [Niederlande],

Besteuerung von Konzerngesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Gerechtshof te Amsterdam

EuGH, Schlussantrag vom 27.02.2014 - Aktenzeichen Rs. C-39/13 - Aktenzeichen Rs. C-40/13 - Aktenzeichen Rs. C-41/13

DRsp Nr. 2014/4120

Besteuerung von Konzerngesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Gerechtshof te Amsterdam

Tenor:

Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG und Art. 49 AEUV in Verbindung mit Art. 54 AEUV sind dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, wie sie im Ausgangsverfahren anzuwenden ist, entgegenstehen, die im Rahmen der Ertragsbesteuerung von Gesellschaften

- inländischen Muttergesellschaften die Möglichkeit der Bildung einer steuerlichen Einheit mit ihren inländischen Enkelgesellschaften nur dann bietet, wenn die zwischengeschaltete Tochtergesellschaft ebenfalls im Inland ansässig ist oder diese zwar in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, aber im Inland über eine Betriebsstätte verfügt;

- inländischen Tochtergesellschaften die Möglichkeit der Bildung einer steuerlichen Einheit untereinander nur dann bietet, wenn ihre Muttergesellschaft ebenfalls im Inland ansässig ist oder diese zwar in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, aber im Inland über eine Betriebsstätte verfügt.

Normenkette:

AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; EG Art. 43 EG; EG Art. 48 EG; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe:

I - Einleitung