BFH - Beschluss vom 11.01.2011
I B 119/10
Normen:
Art 13 Abs 1 DBA FRA; Art 13 Abs 4 DBA FRA; Art 20 Abs 1 Buchst a DBA FRA; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002; Art 3 Abs 1 GG;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 116/10

Besteuerung von Leiharbeitnehmern nach dem DBA-Frankreich

BFH, Beschluss vom 11.01.2011 - Aktenzeichen I B 119/10

DRsp Nr. 2011/6842

Besteuerung von Leiharbeitnehmern nach dem DBA-Frankreich

NV: Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass das DBA-Frankreich das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entweder grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat oder dem Ansässigkeitsstaat zuweist, bei Vergütungen, die ein Leiharbeitnehmer für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit bezieht, aber beiden Vertragsstaaten ein Besteuerungsrecht einräumt.

Normenkette:

Art 13 Abs 1 DBA FRA; Art 13 Abs 4 DBA FRA; Art 20 Abs 1 Buchst a DBA FRA; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002; Art 3 Abs 1 GG;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Frage, ob die aus Art. 13 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 (BGBl II 1961, 398, BStBl I 1961, ) --DBA-Frankreich-- in der im Streitjahr geltenden Fassung resultierende Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Leiharbeitnehmern, die im Inland ansässig sind und ihre Tätigkeit in Frankreich ausüben, gegen höherrangiges Recht verstößt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § Abs. Nr. der ().