FG München - Urteil vom 22.01.2009
5 K 3018/08
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften in 1999 und 2000 verfassungsgemäß

FG München, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 5 K 3018/08

DRsp Nr. 2009/10810

Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften in 1999 und 2000 verfassungsgemäß

Die Besteuerung von Wertpapiergeschäften in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 ist verfassungsgemäß.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

I.

Die verheirateten Kläger werden 1999 und 2000 zusammen beim Beklagten (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus Beteiligung, Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer und aus Beteiligung, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die Klägerin erzielte lediglich 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 9. März 2004 (2 BvL 17/02, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 110, 94, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2005, 56) ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung des EStG mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar und nichtig, soweit er Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft.