1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Die verheirateten Kläger werden 1999 und 2000 zusammen beim Beklagten (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus Beteiligung, Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer und aus Beteiligung, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die Klägerin erzielte lediglich 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 9. März 2004 (2 BvL 17/02, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 110, 94, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2005, 56) ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung des EStG mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar und nichtig, soweit er Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|