FG Berlin - Urteil vom 06.10.2003
8 K 8150/01
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 3 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Besteuerung von Privatfahrten mit einem betrieblichen PKW nach der sog. 1 % -Regelung - verdeckte Gewinnausschüttung durch Zahlung von Urlaubsgeld an den Geschäftsführer einer GmbH

FG Berlin, Urteil vom 06.10.2003 - Aktenzeichen 8 K 8150/01

DRsp Nr. 2004/2111

Besteuerung von Privatfahrten mit einem betrieblichen PKW nach der sog. 1 % -Regelung - verdeckte Gewinnausschüttung durch Zahlung von Urlaubsgeld an den Geschäftsführer einer GmbH

1. Behauptet eine klagende GmbH, ihr Geschäftführer habe den betrieblichen PKW nicht zu Privatfahrten verwendet, so trifft sie hierfür die objektive Beweislast. Von der Anwendung der sog. 1 % -Regelung kann nur durch Vorlage eines Fahrtenbuches abgesehen werden aus dem sich ergibt, dass eine private Nutzung des PKW nicht stattgefunden hat. 2. Die Zahlung von Urlaubsgeld an den Geschäftsführer der GmbH stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn es an einer vorherigen klaren und wirksamen Vereinbarung fehlt, die auch steuerlich zu berücksichtigen wäre.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 3 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Steuererhöhungen im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der Klägerin.

Bei der Klägerin fand im August 1999 eine Betriebsprüfung für die Streitjahre statt. Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung ergingen am 30. Oktober 2000 geänderte Steuerbescheide, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Die Beteiligten streiten noch um zwei Punkte: