FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.03.2020
5 K 754/16
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa; GG Art. 3 Abs. 1;

Besteuerung von Renteneinkünften i.R.d. Einkommensteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.03.2020 - Aktenzeichen 5 K 754/16

DRsp Nr. 2020/9021

Besteuerung von Renteneinkünften i.R.d. Einkommensteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist der Auffassung, dass seine Rente nicht der Besteuerung zu Grunde gelegt werden darf, denn eine Besteuerung der Rente sei generell verfassungswidrig.

Der Kläger reichte am 03. März 2016 seine Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2015 beim Beklagten ein.

In der Anlage N gab er einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 12.776 € aus seiner Tätigkeit beim B an, der sich im Verhältnis zu den Vorjahren um rund 10.000 € erhöht hatte. Des Weiteren trug er Lohnsteuern in Höhe von 106,72 € ein. In der Anlage R trug er unter 1. Rente einen Rentenbetrag in Höhe von 1.084 € und in der 2. Rente einen Betrag von 46 € ein. Der Beklagte trug über der 1. Rente den Betrag in Höhe von 12.855 € ein und setzte einen Rentenanpassungsbetrag in Höhe von 1.163 € in Kennziffer 102 ein (jeweils schwarz).