FG München - Urteil vom 27.10.2022
14 K 1253/19
Normen:
EnergieStG § 1 Abs. 2 Nr. 2;

Besteuerung von Restgasen als Energieerzeugnisse

FG München, Urteil vom 27.10.2022 - Aktenzeichen 14 K 1253/19

DRsp Nr. 2023/907

Besteuerung von Restgasen als Energieerzeugnisse

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EnergieStG § 1 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin, ..., betreibt an verschiedenen Standorten Anlagen, in denen unterschiedliche technische und medizinische Gase produziert und eingesetzt werden. Die produzierten Industriegase wurden weder als Kraftstoff verwendet noch als Kraftstoff bestimmt.