FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.10.2009
10 K 3312/08
Normen:
DBA USA § Art. 18 Abs. 1; DBA USA Art. 7 Abs. 1; EStG § 50d Abs. 10; EStG § 15; EStG § 24; EStG § 19 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2010, 431
EFG 2010, 238
IStR 2010, 257

Besteuerung von Ruhegehaltszahlungen an in USA ansässigen Gesellschafter

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2009 - Aktenzeichen 10 K 3312/08

DRsp Nr. 2010/1208

Besteuerung von Ruhegehaltszahlungen an in USA ansässigen Gesellschafter

1. Ruhegehaltszahlungen, die eine deutsche Personengesellschaft einem an ihr ehemals beteiligten Gesellschafter zahlt, der in den USA lebt, unterliegen nach Art. 18 DBA-USA dem Besteuerungsrecht der USA. 2. Sondervergütungen, die unter § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG fallen, sind nicht automatisch dem Betriebsstättengewinn zuzurechnen. 3. § 50d Abs. 10 EStG ist nicht auf nachträgliche Einkünfte anwendbar.

1. Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 27. Februar 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2004 wird ersatzlos aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.