FG München - Urteil vom 26.03.2015
13 K 2758/11
Normen:
EStG 2005 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 2005 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG 2005 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; EStG 2005 § 66; VersO Art. 40 Abs. 1; VersO Art. 41 Abs. 1;

Besteuerung von Ruhestandszahlungen des Europäischen Patentamts (Grundpension, Haushaltszulage, Steueranpassungsbeträge, Kinderzulage)

FG München, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 13 K 2758/11

DRsp Nr. 2015/9207

Besteuerung von Ruhestandszahlungen des Europäischen Patentamts (Grundpension, Haushaltszulage, Steueranpassungsbeträge, Kinderzulage)

1. Die einem unbeschränkt steuerpflichtigen, ehemaligen Beschäftigten beim Europäischen Patentamt (EPA), einem Exekutivorgan der Europäischen Patentorganisation (EPO), als Pension/Ruhegehalt zufießenden Zahlungen aus seiner ehemaligen Tätigkeit beim EPA sind insoweit als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen und als Versorgungsbezüge zu behandeln, als sie nicht auf übertragenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA, DRV) beruhen (im Streitfall: Steuerpflicht der Grundpension, der Haushaltszulage, der Steueranpassungsbeträge sowie des Teils der Kinderzulage, der das gesetzliche Kindergeld i. S. d. § 66 EStG übersteigt). 2. Soweit die EPA-Ruhestandszahlungen aus auf das Versorgungssystem der EPO übertragenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammen, sind sie als sonstige Einkünfte in Gestalt wiederkehrender Bezüge i. S. d § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG (Leibrenten) zu besteuern.