FG Köln - Beschluss vom 12.02.2013
13 V 3763/12
Normen:
EStG § 20 Abs 1 Nr 7; EStG § 20 Abs 2 Satz 1 Nr 1; EStG § 8; EStG § 11 Abs 1; EStG § 20 Abs 1 Nr 4;

Besteuerung von Scheingewinnen im Rahmen eines sog. Schneeballsystems

FG Köln, Beschluss vom 12.02.2013 - Aktenzeichen 13 V 3763/12

DRsp Nr. 2013/6569

Besteuerung von Scheingewinnen im Rahmen eines sog. "Schneeballsystems"

1) Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen auch dann vor, wenn Kapital zum Aufbau und Erhalt eines sog. "Schneeballsystems" verwendet wird und dem Anleger aus dem Kapital anderer getäuschter Anleger oder gar aus seinem eigenen Kapital eine "Scheinrendite" gezahlt wird. 2) Entscheidet sich der Steuerpflichtige, in Jahren, in denen Kapitalanlegern auf Wunsch ihr Kapital nebst Rendite bei Fälligkeit ausgezahlt wurde, zur Wiederanlage seines Kapitals zuzüglich der Rendite, fließt ihm der Kapitalertrag durch Novation zu.

Normenkette:

EStG § 20 Abs 1 Nr 7; EStG § 20 Abs 2 Satz 1 Nr 1; EStG § 8; EStG § 11 Abs 1; EStG § 20 Abs 1 Nr 4;

Tatbestand

I.

Streitig ist in der Hauptsache, ob der Antragsgegner berechtigt ist, die bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen der Antragsteller für die Jahre 2001 bis 2010 wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) in der Weise zu ändern, dass für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2008 wegen unklarer Herkunft von Mitteln für Beteiligungserwerbe Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 162 AO hinzugeschätzt und für die Jahre 2007 bis 2010 Einnahmen aus diesen Beteiligungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung unterworfen werden.