I.
Streitig ist in der Hauptsache, ob der Antragsgegner berechtigt ist, die bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen der Antragsteller für die Jahre 2001 bis 2010 wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) in der Weise zu ändern, dass für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2008 wegen unklarer Herkunft von Mitteln für Beteiligungserwerbe Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 162 AO hinzugeschätzt und für die Jahre 2007 bis 2010 Einnahmen aus diesen Beteiligungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung unterworfen werden.
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