FG Münster - Urteil vom 03.08.2020
5 K 2493/18 E
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 S. 1-2 und S. 4;
Fundstellen:
DStRE 2021, 594

Besteuerung von sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften; Kaufpreisaufteilung für den Verkauf einer Ferienwohnung; Besteuerung des Verkaufs von Einrichtungsgegenständen einer Ferienwohnung

FG Münster, Urteil vom 03.08.2020 - Aktenzeichen 5 K 2493/18 E

DRsp Nr. 2020/12707

Besteuerung von sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften; Kaufpreisaufteilung für den Verkauf einer Ferienwohnung; Besteuerung des Verkaufs von Einrichtungsgegenständen einer Ferienwohnung

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 23.08.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2018 wird dahingehend geändert, dass die sonstigen Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 23.749,51 € auf 3.055,50 € herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 88% und die Kläger zu 12 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 S. 1-2 und S. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kaufpreisaufteilung für den Verkauf einer Ferienwohnung und über die Frage, ob der Verkauf von Einrichtungsgegenständen einer Ferienwohnung gem. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 EStG der Einkommensteuer unterliegt.